Allgemeine Geschäftsbedingungen Ems Zerspanung GbR


I. Allgemeines

  1. Die Lieferung und Leistung des Lieferers erfolgen zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden oder sie ergänzende Vorschriften des Bestellers sind dem Lieferer gegenüber stets unwirksam, auch wenn der Lieferer diese nicht ausdrücklich schriftlich abgelehnt hat. Lediglich soweit die Geschäftsführung des Lieferers dem Besteller Ergänzungen / Änderungen ausdrücklich schriftlich bestätigt, gelten diese für den konkreten Geschäftsabschluss ohne Wirkung für künftige Geschäftsabschlüsse.
  2. Die Geschäftsbedingungen des Lieferers gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

II. Angebot, Vertragsabschluss

  1. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung fristgemäßer Abnahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Der Lieferer behält sich konstruktive Änderungen vor, wenn dadurch nicht der Verwendungszweck, die Leistungsfähigkeit und die Betriebssicherheit des Liefergegenstandes beeinträchtigt werden.
  2. Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, 3D-Modelle, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Unterlagen sind auf Verlangen des Lieferers an diesen zurückzugeben.

III. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Die Zahlung der Rechnung des Lieferers ist sofort nach Erhalt der Ware fällig. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Lieferer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
  3. Als Verzugszinsen sind vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe des vom Lieferer in Anspruch genommen Kontokorrentkredites zu leisten, mindestens jedoch in marktüblicher Höhe.
  4. Zur Aufrechnung oder zu Abzügen ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist vom Lieferer schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt werden.
  5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet, so kann der Lieferer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Waren zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Die Rechte stehen dem Lieferer auch dann zu, wenn der Besteller trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
  6. Wenn sich während der Laufzeit von Aufträgen oder Abschlüssen beim Lieferer die Kostenverhältnisse (z.B. Material, Löhne, Steuern, Abgaben, usw.) ändern, ist der Lieferer berechtigt, eine Preiserhöhung zum Ausgleich der entstandenen Kostensteigerung vorzunehmen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
  7. Zum Inkasso berechtigt sind Geschäftsführer und Prokuristen des Lieferers, alle anderen Mitarbeiter des Lieferers nur mit besonderer Vollmacht.

IV. Lieferzeit

  1. Ein Lieferdatum und eine Lieferfrist sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt worden sind. Eine Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss bzw. der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Informationen und Unterlagen (z.B. Pläne, Zeichnungen, 3D-Modelle, Genehmigungen, Freigaben usw.) sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen verlängern die Lieferzeit in angemessener Weise.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartige Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglich mitteilen
  4. Aus der Nichteinhaltung von Lieferterminen und -fristen kann der Besteller Schadensersatzansprüche außer im Falle von Vorsatz und grob fahrlässigem Verhalten des Lieferers, seinem Gesetzlichem Vertreter oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht herleiten.
  5. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet dem Recht des Lieferers aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum währenddessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Besteller kann Teillieferungen nicht zurückweisen.
  6. Die vorstehende Ziffer 5 gilt auch, wenn feste Lieferfristen oder Termine vereinbart wurden.
  7. Der Lieferer braucht verspätet abgerufene Ware nur im Rahmen seiner Möglichkeiten und gegen Erstattung der zusätzlichen Lager- und sonstigen Kosten nachzuliefern. Nach ergebnisloser Setzung einer angemessenen Nachfrist ist der Lieferer nach seiner Wahl berechtigt, die Ware auf Rechnung des Bestellers anderweitig zu verkaufen oder vom Vertrag zurückzutreten.

V. Gefahrenübergang und Entgegennahme

  1. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers. Übernimmt oder veranlasst der Lieferer den Versand oder die Versicherung zu dem mit dem Besteller vereinbarten Empfangsort, so haftet der Lieferer selbst nur insoweit, wie ihm der Frachtführer oder Versicherer haftet; Ziffer VII. bleibt unberührt.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftigen entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn die Zahlung auf eine besonders bezeichnete Forderung geleistet wird.
  2. Be – und Verarbeitung und Vermischung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferer als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne den Lieferer zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer I. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferer. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechts gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer I.
  3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 4 und 5 auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht vom Lieferer verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, wir die Forderung des Bestellers aus dem Kontokorrentverhältnis in Höhe der Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferer Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 2 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
  5. Bei Zahlung durch Schecks geht das Eigentum an diesem auf den Lieferer über, sobald es der Besteller erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Besteller die ihm daraus entstehenden Rechts hiermit im Voraus an den Lieferer ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Besteller sie für den Lieferer verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an den Lieferer abtritt.
    Er wird diese Papiere mit seinem Indossament versehen unverzüglich dem Lieferer abliefern.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im Voraus an den Lieferer abgetreten, wie es in Ziffer 4 bestimmt ist.
  7. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf des Lieferers einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring Bank – ist der Besteller nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferers berechtigt. Auf Verlangen des Lieferers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Lieferer zu unterrichten – sofern der Lieferer das nicht selbst tut – und dem Lieferer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen herauszugeben.
  8. Wenn der Lieferer den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn er dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit dem Lieferer nicht erfüllt.
  9. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Besteller den Lieferer unverzüglich benachrichtigen.
  10. Übersteigt der Wert der durch Eigentumsvorbehalt und/oder Forderungsabtretung gegebenen Sicherheiten, die zu sichernde Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20 %, verpflichtet sich der Lieferer, auf Verlangen einen entsprechenden Teil der Sicherung freizugeben.
  11. Der Besteller ist zum Ersatz aller Aufwendungen – einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten – verpflichtet, die dem Lieferer durch einen Verstoß gegen die ihm oder seinen Abnehmern obliegenden Pflichten oder durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

VII. Haftung u.a.

  1. Der Lieferer übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs keine Material- oder Herstellungsfehler aufweist, die den Wert oder die Tauglichkeit zum gewöhnlichen oder dem durch den Vertrag vorgesehenen Gebrauch aufheben oder mindern. Von der Gewährleistung sind alle durch den Betrieb der Ware verursachten Verschleißreparaturen und Wartungsarbeiten ausgeschlossen. Die Gewährleistung entfällt überdies für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel. In Bezug auf das Fehlen schriftlich ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften entfällt die Gewährleistung dann, wenn das Herbeiführen solcher zugesicherten Eigenschaften infolge von Änderungen an der Ware, beispielsweise durch Verbindung mit dem Lieferer nicht gelieferten Waren oder den Einbau solcher Waren, unmöglich wird.
  2. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist nur soweit verbindlich, wie der Lieferer dieser schriftlich dem Besteller ausdrücklich bestätigt hat.
  3. Offensichtliche Mängel – auch das offensichtliche Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich nach Entdecken unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Weiterverarbeitung schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind spätestens nach Ablauf von 8 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen.
  4. Ist die Ware mangelhaft oder fehlt ihr eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft, nimmt der Lieferer die betroffene Ware zurück und liefert an ihrer Stelle einwandfreie Ware; statt dessen ist er unter abgemessener Wahrung der Interessen des Bestellers berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern. Kommt der Lieferer der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht (2 Versuche) nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, steht dem Besteller nach seiner Wahl das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Lieferer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn die Schadenursache nachweislich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers beruht oder nachweislich auf dem Fehlen einer vom Lieferer schriftlich zugesicherten Eigenschaft, und der Besteller durch diese Zusicherung gegen einen solchen Schaden ausdrücklich abgesichert werden sollte. Der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gilt nicht, soweit es um Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz geht.
  5. Gewährleistungsansprüche betreffend einen Teil der Ware berechtigen nicht zur Beanstandung des gesamten Auftrages, es sei denn, dass die Teillieferung für den Besteller ohne Interesse ist.
  6. Die Haftung des Lieferers dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Besteller in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, besteht nicht.
  7. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
  8. Der Verkauf von Gebrauchtwaren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung des Lieferers, es sei denn, dass mit dem Besteller etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde; bei Fehlen zugesicherte Eigenschaften bleibt der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt.

VIII. Vorlagen, Urheberrechte usw.

  1. Vorlagen oder sonstige vom Besteller zur Verfügung gestellte Gegenstände werden vom Lieferer mit der gleichen Sorgfalt aufbewahrt und vertraulich behandelt wie eigene Unterlagen und Gegenstände.
  2. Aus Verlust oder Beschädigung von Vorlagen und sonstigen vom Besteller zur Verfügung gestellten Gegenstände haftet der Lieferer nur, wenn diese vorsätzlich oder infolge grober Fahrlässigkeit des Lieferers seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
  3. Der Besteller versichert, dass ihm das Urheberrecht oder das Nutzungsrecht an den von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Pläne, Konstruktionszeichnungen, Mustern, usw.) zusteht. Er stellt den Lieferer von alles Ansprüchen frei und ersetzt ihm alle Kosten, die dadurch entstehen, dass Dritte ein Urheberrecht oder ein Nutzungsrecht o.ä. gegen den Lieferer gelten machen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind 49716 Meppen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

X. Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.